ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma TS CORPORATE FASHION
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unserem Geschäftspartner und unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner anerkennen wir nicht, auch wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Unsere Angebote sind eine Aufforderung an den Geschäftspartner zur Abgabe eines Vertragsangebots an uns. Die Entscheidung zur Annahme eines Vertragsangebots des Geschäftspartners bleibt uns vorbehalten. Der Geschäftspartner ist an sein Angebot eine Woche gebunden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Ein Vertragsabschluß kommt durch unsere schriftliche oder durch den Geschäftsführer mündlich erklärte Bestätigung zustande.
Eine Lieferfrist ist nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich im Vertrag als verbindliche Lieferfrist bezeichnet oder durch uns bestätigt ist. Setzt der Geschäftspartner uns zur Bearbeitung eine Nachfrist, so muß diese in der Regel 4 Wochen betragen. Eine durch uns nicht verschuldete Verzögerung oder ein Fall höherer Gewalt verlängert unsere Lieferfrist um die Tage der nicht verschuldeten Verzögerung oder die Tage höherer Gewalt. Bei Versendung ist eine verbindliche Lieferfrist erfüllt mit der Übergabe der Lieferung an den Spediteur im Werk Aalen spätestens am letzten Tag der Frist.
Wir liefern ab unserem Werk Aalen. Jeder Versand erfolgt auf Risiko des Geschäftspartners. Sobald die Ware unser Werk Aalen oder einen sonstigen Versendungsort verlässt geht die Gefahr des Verlusts oder einer Beschädigung auf den Geschäftspartner über. Ein früherer Gefahrübergang z.B. durch Annahmeverzug bleibt unberührt.
Unsere Preise verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Geschäftspartner hat zusätzlich die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie die Kosten der Versendung und Versicherung, die Einfuhrabgaben und Akkreditivkosten zu zahlen. Unsere Rechnungen oder sonstigen Zahlungsmitteilungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Nach 10 Tagen tritt gesetzlicher Verzug ein. Wir fordern Verzugszinsen mindestens i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszins und allen weiteren Verzugsschaden.
Gegen unsere Zahlungsansprüche ist Aufrechnung nur zulässig mit unsbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung des Geschäftspartners. In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung nicht zulässig.
Unsere Leistung erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung durch den Geschäftspartner. Zur Vorleistung sind wir nicht verpflichtet es sei denn unsere Vorleistungspflicht wurde vereinbart. Wir sind berechtigt nach Umfang des Auftrags eine angemessene Vorauszahlung von dem Geschäftspartner zu fordern.
Liefert der Geschäftspartner uns einen Stoff, der durch uns bearbeitet oder weiterverarbeitet wird, so erwerben wir Eigentum nach § 950 BGB. Das Eigentum von uns gelieferter, neu hergestellter, verarbeiteter oder umgebildeter Ware bleibt uns vorbehalten bis unser Zahlungsanspruch gegen den Geschäftspartner aus der Rechnung bezahlt ist. Ist unsere Leistung als eine Verbindung oder Vermischung im Sinne von §§ 947, 948 BGB zu verstehen, so ist der Geschäftspartner verpflichtet uns Miteigentum an der Hauptsache einzuräumen. Ware an der unser Eigentum vorbehalten ist, darf der Geschäftspartner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern und tritt seine Entgeltforderung gegen der Erwerber in Höhe unseres Zahlungsanspruchs aus der Rechnung an uns ab. Der Geschäftspartner ist zur Einziehung der Forderung gegen den Erwerber berechtigt. Er ist verpflichtet den Erlös in Höhe unseres Zahlungsanspruchs an uns abzuführen soweit unser Zahlungsanspruch fällig und noch nicht erfüllt ist. Der Geschäftspartner hat einen Anspruch auf Freigabe der Sicherheit soweit der Wert des vorbehaltenen Eigentums 110% unseres Zahlungsanspruchs übersteigt. Die Weiterveräußerungsbefugnis kann widerrufen werden im Falle des Zahlungsverzugs des Geschäftspartners, einem Antrag des Geschäftspartners auf Insolvenzeröffnung, einer Ankündigung eines solchen oder einer sonstigen Zahlungseinstellung.
Bei fahrlässig verursachten Schäden an Sachen des Geschäftspartners, die uns zur Bearbeitung übergeben sind, haften wir nur bis in Höhe des doppelten unseres Verrechnungspreises gegenüber dem Geschäftspartner ohne Mehrwertsteuer und wenn der Wert der Sache geringer ist, nur in dieser Höhe. Bei fahrlässig von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden wegen Verletzung einer Vertragspflicht, die nicht wesentliche Vertragspflicht ist, haften wir nicht. Dies gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware sofort auf Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit zu untersuchen und uns bei Abweichung unverzüglich Anzeige zu machen, § 377 HGB. Die Beanstandung offensichtlicher Mängel muss spätestens binnen 3 Werktagen seit Erhalt der Ware uns gegenüber erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind die Mängelrechte ausgeschlossen. Die Haftung für Sach- und Rechtsmangel bei Lieferung gebrauchter Ware ist generell ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Geschäftspartners wegen eines Mangels von Werkleistungen oder Lieferungen neu hergestellter Sachen – soweit nicht ein Fall des § 438 Absatz 1 Nr.2 BGB oder § 634 a Absatz 1 Nr.2 BGB vorliegt – wird ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn auf 12 Monate herabgesetzt.
12. Erfüllungsort und Gerichtstand
Als Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Geschäftspartner wird unser Werk in Aalen vereinbart. Für Rechtstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Reutlingen zuständigen Gerichts vereinbart.
Soweit nichts anderes vereinbart ist gilt das Gesetz. Auf die Geschäftsbeziehung mit dem Geschäftspartner findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Stand Januar 2020